» Unter Berücksichtigung der Kürze der Meldung und des Umstandes, dass diese in späteren Nachrichtensendungen nicht mehr wiederholt wurde sowie der Relativierung der Informationsquelle mit den Worten: «…nach einem Bericht der Rundschau…» kommt die UBI zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Redaktion nicht gehalten war, eine ergänzende Untersuchung zur Überprüfung der erwähnten Quelle durchzuführen.