Aus den vorstehend dargelegten Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass das Publikum der Tagesschau auf der Basis der präsentierten Informationselemente nicht in der Lage war, sich frei seine Meinung zum behandelten journalistischen Ereignis zu bilden. Dies wiegt um so schwerer, als es sich bei der Tagesschau um eine zu Beginn des Abends jeweils vielbeachtete Sendung handelt. Der inkriminierte Beitrag in der Tagesschau vom 19. Dezember 1989 hat die Konzession SRG verletzt. Die Sendung «Regionaljournal ZH / SH» (Morgenausgabe) vom 20. Dezember 1989