14.a. Vorgängig ist festzuhalten, dass die Redaktion der Tagesschau beziehungsweise der Rundschau voneinander unabhängig arbeiten. Deshalb ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Berichterstattung über das journalistische Ereignis, nämlich die Rundschau vom gleichend Abend, mit den konzessionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar war. Diese verlangen unter anderem die Beachtung der Wahrhaftigkeit, aber auch die Überprüfung der Informationsquellen und unter Umständen eine vertretbare Präsentation der verschiedenen Auffassungen über die Ereignisse.