Die Verknüpfung dieser zwei Ereignisse (Amtsgeheimnisverletzung und Umzonungsantrag) ist indessen keineswegs geeignet, eine entsprechende Intention zu belegen. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit war der Zuschauer nicht in der Lage, sich ein Bild darüber zu machen, dass es sich dabei um eine ungeeignete «Beweisführung» durch die Journalisten handelte. Diese Sequenz konnte in der Tat den Eindruck vermitteln, die Recherche habe die entscheidenden Fakten zur Beantwortung der Frage nach den Intentionen von Herrn Wagner zum Zeitpunkt der Verletzung des Amtsgeheimnisses geliefert.