der Zuschauer konnte diesbezüglich nicht getäuscht werden. Er verfügte über alle notwendige Informationselemente, um bestimmte, in der Sendung formulierte Wertungen selbständig zu beurteilen, gegebenenfalls zu relativieren. 10. Die UBI hält ebenfalls den Vorwurf gegenüber der Sendung für unbegründet, wonach unterlassen worden sei, über bestimmte, für das Verständnis des Themas wesentliche Tatsachen zu informieren: die allgemeine Problematik der Bauzonenordnung, den zwingenden Bedarf der Migros für neue Büroräumlichkeiten für ihren Tertiärsektor, den bloss vorläufigen Charakter aller Anträge betreffend Zonenplanänderung angesichts der Entscheidungskompetenzen weiterer politischer Organe.