Somit ist festzuhalten, dass die Sendung keinen Beitrag zur Verbesserung der Information der Zuschauer über diese Zusammenhänge brachte, zumal sie deren Aufmerksamkeit auf eine nebensächliche Frage gelenkt hat. 9. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, die Sendung gehe von falschen Voraussetzungen und Angaben aus (Raumbedürfnisse und Liegenschaftserwerbspraxis der Stadt Zürich, Ablauf der Verhandlungen zwischen der Stadt und der Eigentümerin des Löwenbräuareals, Schätzungen des Planungsmehrwertes). Die UBI hält gestützt auf die von den Parteien zu den Akten gegebenen umfangreichen Unterlagen fest, dass die beanstandeten Angaben zu Kontroversen Anlass bieten.