Dazu ist generell festzuhalten, dass jede Änderung der Bauzonenordnung im Sinne einer Öffnung auch für Dientsleistungsnutzungen - bei Verzicht auf eine Preiskontrolle - bestimmte Eigentümer, Verkäufer oder Käufer oder je nach Umständen beide, begünstigen würde und der dadurch geschaffene Mehrwert nur durch eine entsprechende Gesetzgebung ganz oder teilweise abgeschöpft werden könnte; dieser Aspekt war übrigens nicht Gegenstand der Sendung. Daraus ergibt sich, dass nur ein geringes Interesse besteht zu wissen, von wem dieser politisch naheliegende Antrag gestellt wurde.