Dies gilt um so mehr, als es sich bei Herrn Wagner um jemanden handelte, der im Umgang mit der Presse vertraut war und angesichts des Deliktes der Amtsgeheimnisverletzung darauf gefasst sein musste, in einem Interview nicht nachsichtig und zurückhaltend befragt zu werden. Selbst wenn Herr Wagner aus Versehen auf eine andere als die gestellte Frage geantwortet haben sollte, waren die Autoren im vorliegenden Fall nicht gehalten, die entstehenden Missverständnisse auszuräumen und das Interview diesbezüglich zu ergänzen. e. Eine andere Frage ist, welche Schlussfolgerung die Journalisten aus diesem Irrtum beziehungsweise Missverständnis gezogen haben.