12 würde. Die Journalisten hatten jedenfalls keinen Anlass und waren nicht verpflichtet, Herrn Wagner auf die Inkohärenz in der Darstellung der Chronologie der Ereignisse und auf Missverständnisse aufmerksam zu machen beziehungsweise Fragen zu wiederholen in der Absicht, dass diese vom Interviewpartner wiederaufgenommen werden könnten. Dies gilt um so mehr, als es sich bei Herrn Wagner um jemanden handelte, der im Umgang mit der Presse vertraut war und angesichts des Deliktes der Amtsgeheimnisverletzung darauf gefasst sein musste, in einem Interview nicht nachsichtig und zurückhaltend befragt zu werden.