freien Beweiswürdigung (Art. 40 des BG vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) unterliegt, ist trotz des Umstandes, dass das integrale Originalinterview nicht mehr verfügbar ist, der Überzeugung, dass der Veranstalter glaubwürdig darlegt, in der Präsentation des Interviews im Rahmen der Sendung nicht manipuliert zu haben. Weiter war voraussehbar, dass es sich um einen kritischen, ja sogar polemischen Beitrag handeln