Im Entscheid des Bezirksrates von Zürich vom 28. Dezember 1989 wird dazu ausgeführt: «… Hinsichtlich Art und Umfang der Verwendung der Informationen der für die Entscheidfindung im Stadtrat blieben die Verhandlungsfreiheit und Stimmfreiheit der betreffenden Magistraten aufrecht. Sie waren zwar interessengebundenen Einflüssen ausgesetzt, gingen aber gegenüber niemandem Verpflichtungen ein». Im weiteren findet der Antrag von Herrn Wagner eine plausible Rechtfertigung in einem bestimmten raumplanungspolitischen Konzept für die Stadt Zürich, das sich ebenso sehr auf das planungspolitische Programm seiner Partei als auf den konkreten Fall zurückzuführen lässt.