mit anderen Worten: Der Hinweis, wonach Herr Wagner den Umzonungsantrag betreffend das Löwenbräuareal gestellt hat, ist weder Beweis noch Indiz für ein anderes Motiv für die Amtsgeheimnisverletzung von Herrn Wagner als dasjenige, das bereits vom Strafrichter festgestellt wurde (vgl. auch E. 12 hiernach). c. Bezüglich eines weiteren Eindruckes, den die Sendung hinterlassen hat - wonach diese planungspolitischen Anträge Dritte begünstigt haben - ist zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Umzonungsentscheides betreffend das Löwenbräuareal durch den Stadtrat, dieser über dieselben Informationen verfügte wie Herr Wagner: