die These sprechen, Herr Wagner habe das Amtsgeheimnis in der Absicht verletzt, private Interessen Dritter zu begünstigen; mit anderen Worten: Der Hinweis, wonach Herr Wagner den Umzonungsantrag betreffend das Löwenbräuareal gestellt hat, ist weder Beweis noch Indiz für ein anderes Motiv für die Amtsgeheimnisverletzung von Herrn Wagner als dasjenige, das bereits vom Strafrichter festgestellt wurde (vgl. auch E. 12 hiernach).