11 absichtlich zur Privilegierung privater Interessen begangen worden. Aus dem Ergebnis der journalistischen Recherchen hätte lediglich gefolgert werden können, dass bestimmte Personen während einer gewissen Zeit dank den entsprechenden Unterlagen objektiv über einen Informationsvorsprung verfügten (vgl. dazu aus dem Entscheid des Bezirksrates Zürich: «Soweit ersichtlich, erwuchs allen Beteiligten daraus kein greifbarer Vorteil abgesehen von einem vorübergehenden planungsrechtlichen und politischen Informationsvorsprung bis zur ordentlichen Bekanntmachung des stadträtlichen Antrages zuhanden des für den Entscheid zuständigen Gemeinderates…»);