Es liegt diesbezüglich keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vor. 8. Im folgenden hat sich die UBI mit dem Hauptvorwurf der Beschwerdeführer gegenüber der Rundschau auseinander zusetzen, nämlich der Frage des tendenziösen Charakters der Sendung: Durch die ungenügende Berücksichtigung der Meinung von Herrn Wagner zu den von den Journalisten ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen und durch die systematisch nachteilige Interpretation der präsentierten Ereignisse sei der Zuschauer nicht in der Lage gewesen, sich frei eine Meinung über die thematisierten Vorgänge zu machen. a. In der Sendung ging es um folgende implizite These: