Nicht einsehbar ist ausserdem - und das ist der eigentliche Sinn dieser Regel -, was die Vertreter anderer politischen Parteien zum Gegenstand der beanstandeten Sendung hätten beitragen können. Vorliegendenfalls geht es nicht um den Aspekt der angemessenen Wiedergabe verschiedener Meinungen, sondern um den Grundsatz der Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. insbesondere E. 8 und 12 hiernach). 7. Bezüglich der Frage der Verwendung eines vertraulichen Dokumentes durch die Journalisten ist folgendes festzuhalten: