Der Hinweis auf die Kandidatur von Herrn Wagner in den kommenden Kommunalwahlen war lediglich ein Element der Information, das zweifellos im Rahmen des Beitrages erwähnt werden durfte. Selbst wenn der politische Charakter der Sendung an sich Auswirkungen auf die Wahlen haben kann, verlangt dies nicht zwangsläufig eine erhöhte Sorgfalt in der Berücksichtigung des Grundsatzes der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen entsprechend den Anforderungen an Wahl- oder Abstimmungssendungen. Nicht einsehbar ist ausserdem - und das ist der eigentliche Sinn dieser Regel -, was die Vertreter anderer politischen Parteien zum Gegenstand der beanstandeten Sendung hätten beitragen können.