9 der Gemeinderäte Wagner und Egloff hat die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) entsprechend dem ihr durch Art. 55bis Abs. 2 BV übertragenen Informationsauftrag gehandelt. 6. Die UBI hat weiter zu prüfen, ob die Sendung eine Wahlsendung war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass kein materieller Konnex zwischen dem Gegenstand der Sendung und den Gemeindewahlen bestand, zumal weder im Hauptpunkt noch im Nebenpunkt auf die bevorstehenden Wahlen Bezug genommen wurde, sei es durch Präsentation der Wahlthemen, sei es durch die Würdigung und Bewertung der verschiedenen Parteien und Kandidaten.