5. Die UBI anerkennt, entsprechend ihrer konstanten Rechtsprechung, dass es einem Veranstalter freisteht, sich in einer Sendung mit dem Hintergrund und Anlass der Amtsgeheimnisverletzung der Stadträte Wagner und Egloff auseinander zusetzen und dass dies zum Bestand der Programmautonomie und Redaktionsfreiheit gehört. Am behandelten Thema bestand ein unbestreitbares öffentliches Interesse und zwar sowohl bezüglich der involvierten Personen als auch der Handlungen und Ereignisse, die Gegenstand der Berichterstattung waren.