der Berichterstattung und dass in jedem Fall abzuwägen ist, ob das öffentliche Interesse daran, gewisse Ereignisse annäherungsweise und nicht mit letzter Gewissheit zu kennen, das Interesse an einer gefestigten und zuverlässigen Information überwiegt. Diese Art von Journalismus - bei der die UBI die besonderen Bedingungen namentlich hinsichtlich der Schwierigkeiten, an die Quelle vorzustossen, diese zu verifizieren und zu zitieren, in Rechnung stellt (vgl. obgenannten Entscheid vom 18. März 1991), darf allerdings nicht unter Missachtung der Regeln der journalistischen Sorgfalt praktiziert werden. Die Sendung «Rundschau» vom 19. Dezember 1989