56.13 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 116 Ib 37 ff.) Die Funktion der Medien, für eine gewisse Kontrolle der staatlichen Gewalt durch die öffentliche Meinung zu sorgen, wurde von der UBI auch stets anerkannt: Es entspricht einer allgemein anerkannten und traditionellen Aufgabe der Presse, insbesondere auch von Radio und Fernsehen, die politischen Handlungen von Behördemitgliedern einer sorgfältigen Kontrolle und Prüfung zu unterziehen und einen allfälligen Machtmissbrauch sichtbar zu machen und darüber zu informieren (unter anderem Entscheid vom 18. März 1991, «Rundschau: eine neue Affäre Kopp?», VPB 56.27).