An dieser Stelle sei noch präzisierend erwähnt, dass es stets einer adäquaten materiell-inhaltlichen Verknüpfung zwischen einem Wahl- oder Abstimmungsereignis und der in Frage stehenden Sendung bedarf. f. Weiter ist zu beachten, dass mit Blick auf die Beurteilung mehrerer Sendungen unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten auch die Art des Mediums - Radio und/oder Fernsehen - zu berücksichtigen ist. Eine entsprechende Berücksichtigung der Sendungen beider Medien setzt letztlich nebst der