Es geht in der Anwendung dieses Prinzips namentlich auch um eine dem Charakter der Sendung angemessene Abstufung. Dieser Umstand war denn auch Anlass für die UBI, zwischen der Periode der Lancierung der Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative einerseits und dem eigentlichen Abstimmungskampf im Vorfeld des Referendumsentscheides anderseits zu differenzieren (nicht publizierter Entscheid vom 26. Januar 1990 betreffend drei Beiträge im «Téléjournal» beziehungsweise «Journal Romand» über die Initiative «Sauvez la Côte»).