Mit anderen Worten: Bei der Beurteilung, inwieweit der erhöhten Beachtung des Grundsatzes der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen in der Programm beziehungsweise Beitragsgestaltung Rechnung getragen wurde, kann nicht allein auf ein zeitliches Kriterium - zum Beispiel vier Wochen vor Abstimmungen oder Wahlen - oder auf die förmliche Deklaration einer Sendung als Abstimmungs- beziehungsweise Wahlsendung abgestellt werden. Es geht in der Anwendung dieses Prinzips namentlich auch um eine dem Charakter der Sendung angemessene Abstufung.