In diesem letzten Entscheid hat die UBI ihre Rechtsprechung in zwei Richtungen präzisiert: Einerseits ist die erhöhte Sorgfalt zur Beachtung der Vielfalt der Ansichten im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen nicht nur bei «eigentlichen» Wahl- oder Abstimmungssendungen, sondern auch bei jeder Ausstrahlung, die auf Wahlen oder Abstimmungen Bezug nimmt, zu berücksichtigen; anderseits ist das Gebot der Berücksichtigung der Vielfalt der Ansichten nach Massgabe des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu beachten, das heisst je näher vor dem Urnengang und je intensiver eine Stellungnahme zu einer Wahl oder einer Abstimmung an Radio oder Fernsehen erfolgt, um so strikter muss