d. Es ist in diesem Zusammenhang das Problem der Verwendung von Unterlagen und Dokumenten, die als Folge des Amts- oder Berufsgeheimnisses für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, durch die Journalisten zu erörtern. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Amtsgeheimnisverletzung nur vom berechtigten Geheimnisträger begangen werden kann. Keine