c. Die journalistische Tätigkeit eines Programmschaffenden erlaubt ferner die Einsetzung verschiedener dramaturgischer Mittel. Ihm ist grundsätzlich die redaktionelle Freiheit zuzubilligen, mit Ton und Bild dem gesprochenen Wort einer Sendung noch eine plastische Kontur zu geben, so dass sich Ton, Bild und Text gegenseitig unterstützen, der Informationsgehalt sich allenfalls sogar verstärkt. Die Kombination dieser Gestaltungsmittel sollte aber nicht zu einer dem Thema unangemessenen Emotionalisierung führen, die eine rationale Auseinandersetzung und letztlich die freie Meinungsbildung der Zuschauer beeinträchtigt (Entscheid vom 1. Februar 1991 betreffend die Sendung «Rundschau: