Sofern Aussagen einer Sendung eine voraussehbar schädigende Folge für eine bestimmte Person haben können, dürfe der Journalist nicht das Risiko eingehen, diese Person durch die Verbreitung von unwahren beziehungsweise nicht hinreichend gesicherten Informationen zu schädigen (unveröffentlichter BGE vom 11. Oktober 1990 zum obgenannten Entscheid). Bei einer Berichterstattung über einen Angeklagten im Rahmen eines hängigen Gerichtsverfahrens sind besondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten, die aus dem Gebot der Unschuldsvermutung abzuleiten sind (Entscheid vom 8. November 1991, «Kassensturz: Verwicklungen in der Angelegenheit Kammgarnspinnerei», VPB 57.45). c.