Das BGer führt diesbezüglich noch an: Sofern Aussagen einer Sendung eine voraussehbar schädigende Folge für eine bestimmte Person haben können, dürfe der Journalist nicht das Risiko eingehen, diese Person durch die Verbreitung von unwahren beziehungsweise nicht hinreichend gesicherten Informationen zu schädigen (unveröffentlichter BGE vom 11. Oktober 1990 zum obgenannten Entscheid).