Die Medienschaffenden müssen einen sachgerechten und angemessenen Gebrauch von Archivmaterial sicherstellen (VPB 50.18). Falls sie einem Teilnehmer der Sendung die Vorvisionierung des auszustrahlenden Sendematerials offerieren, müssen sie diese integral vornehmen (VPB 55.9). Wenn in einem journalistischen Beitrag und in Abwesenheit der betroffenen Personen wesentliche beziehungsweise schwerwiegende Vorwürfe an deren Adresse oder zentrale beziehungsweise entscheidende Fakten, die sie betreffen, offengelegt werden, müssen die Journalisten mit besonderer Sorgfalt den Standpunkt der Abwesenden angemessen darstellen (Entscheid vom 3. Mai 1989, «A Bon Entendeur: Besançon SA»).