1. und 2. (Formelles) 3. (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, vgl. VPB 56.13, VPB 55.9) b. Die im Blick auf die Realisierung einer Sendung zu beachtenden Sorgfaltspflichten lassen sich unter Berücksichtigung einerseits des Sendegefässes und andererseits des Themas, das Gegenstand einer Sendung ist, bemessen. Bezüglich Informationssendungen hat die UBI ausserdem konkrete Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht entwickelt und diese in ihrer Praxis beispielsweise wie folgt konkretisiert: Die Medienschaffenden müssen einen sachgerechten und angemessenen Gebrauch von Archivmaterial sicherstellen (VPB 50.18).