(Vorbehalt der nachfolgenden politischen Entscheidungsstufen) sowie durch wahrheitswidrige Darstellung einiger Fakten (Aussage der Journalisten betreffend Abriss alter Wohnhäuser in der Stadt Zürich, wirtschaftliche Verflechtungen oder geschätzten Planungsgewinn). … Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Journalisten hätten vertrauliche Papiere des Stadtrates in der Sendung gezeigt und damit auf unhaltbare Weise Amtsgeheimnisverletzungen ausgebeutet; dabei handle es sich um einen Verstoss gegen die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung.