Am 18. Januar 1990 wurde Beschwerde gegen die obgenannten Sendungen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass jede einzelne der drei vorgenannten Sendungen für sich allein, eventuell die drei Sendungen insgesamt, Art. 4 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.), namentlich die Gebote der sachgerechten Darstellung der Ereignisse und der Vielfalt der Ansichten verletzt haben. Generell machen sie geltend, die Sendungen - insbesondere die Rundschau und die Tagesschau vom 19. Dezember 1989, die ausdrücklich auf die