Vorwurf nicht konfrontierten, - mit offensichtlicher Voreingenommenheit, unangemessener Dramaturgie und der Komplexität der Angelegenheit nicht genügender Argumentation den Zuschauer in eine Lage versetzten, in der er sich nicht mehr frei und rational seine Meinung bilden konnte (E. 8-12). - Eine andere Fernsehsendung, welche in kurzer, affirmativ bestätigender Form, ohne vorherige Überprüfung der Informationen und ohne Einholung der Reaktion des Betroffenen, auf den Inhalt der konzessionsverletzenden Rundschau hinwies, missachtete die journalistische Sorgfaltspflicht (E. 14). - Eine nachfolgende Radiosendung, welche die Informationen der