- Stellung des Recherchierjournalismus im Hinblick auf die Kontrolle der Amtsausübung durch die Presse (E. 4 und 5). - Der Gesamteindruck einer Fernseh-Rundschausendung, welche die entgegen den Feststellungen des Strafrichters aufgestellte These zu beweisen versuchte, wonach die Amtsgeheimnisverletzung in der Absicht begangen wurde, Privatinteressen zu begünstigen, verletzte die Konzession, indem die Journalisten - durch schlichte Verknüpfung von Ereignissen, Anspielungen und doppeldeutige Sprache das durch keine Information gerechtfertigte Bild strafbarer Absichten eines Amtsträgers vermittelten, - die betroffene Person mit dem implizit erhobenen, schwerwiegenden