Fernsehen und Radio. Konzessionsverletzungen in drei Informationssendungen, deren Ausgangspunkt die Verurteilung zweier Mitglieder der Exekutive der Stadt Zürich wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Rahmen der Revision der Bauzonenordnung ist. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Journalistische Sorgfaltspflicht im Blick auf den Gesamteindruck einer Sendung. - Stellung des Recherchierjournalismus im Hinblick auf die Kontrolle der Amtsausübung durch die Presse (E. 4 und 5).