{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n 18\nDementi erheblich abgeschwächt, wenn nicht gar zunichte gemacht, durch die\numgehende, in bestimmten Worten vorgetragene Ergänzung, wonach gemäss\nKommentar der Rundschau die Erklärung von Herrn Wagner «falsch» sei.\nSchliesslich ist die Meldung des Regionaljournals unter dem Aspekt der\nSachgerechtigkeit namentlich auch deshalb problematisch, weil klipp und klar\nim Indikativ erklärt wurde, die Anträge von Herrn Wagner haben «privaten\nLandbesitzern direkte Gewinne ermöglicht…». Es ist naheliegend, dass die\nJournalisten im Zusammenhang mit dieser Nachrichtenmeldung nicht auf\ndie unvermeidbaren Folgen einer jeden Zonenplanänderung hinweisen\nwollten, wie sie vorstehend erläutert wurden (vgl. E. 8.e und 14.b), und\ndie objektiv und notwendig zu Gewinnen für bestimmte Personen führen.\nWas bei dieser Art der Darstellung, namentlich auch durch die gewählte\nFormulierung - «neue Vorwürfe gegen die beiden vorbestraften Stadträte\nThomas Wagner und Kurt Egloff…» - vermittelt wurde, war indessen der\nEindruck, die beiden Politiker hätten durch spezielle Anträge und nicht\naus einer generellen planungspolitischen Überzeugung, weitere Zonen\nfür Dienstleistungsnutzungen zu öffnen, bestimmte Privateigentümer\nbevorteilen wollen. Im weiteren ist es offensichtlich unkorrekt, die Vorgänge\nso zu präsentieren, als wären die Gewinne bereits realisiert worden («…\ndirekte Gewinne ermöglicht haben»). Namentlich wurde der ausgesprochen\nvorläufige Charakter aller entsprechenden Anträge, die noch durch andere\nInstanzen, miteingeschlossen die Stimmberechtigten, zu beschliessen waren,\nvollständig vernachlässigt.\nAus diesen verschiedenen Gründen erachtet die UBI, dass die inkriminierte\nNachrichtenmeldung die Fakten nicht richtig wiedergegeben hat, so dass\nsich das Publikum keine sachgerechte Vorstellung über die Tragweite des\njournalistischen Ereignisses machen konnte; der Beitrag im Regionaljournal\nhat deshalb die Konzession SRG verletzt.\n\nGesamtwürdigung der drei Sendungen\n\n16. Die beanstandeten Beiträge in der Tagesschau beziehungsweise im\nRegionaljournal stellen zusammen mit der Rundschau keine Gesamtheit von\nSendungen dar, analog einer Serie, die bestimmt wäre, Informationen zum\nselben Thema, verteilt über mehrere Sendungen zu vermitteln. Während es\nbei der Rundschau um das eigentliche Medienereignis ging, informierten die\nbeiden anderen Sendungen lediglich über dieses Ereignis, das durchaus und\nlegitimerweise Gegenstand von Aktualitätssendungen sein konnte.\nAus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass, die parallele Ausstrahlung\nder drei Sendungen als ein zusätzliches Element zu den vorstehend\nanerkannten Verletzungen der Konzession SRG zu werten.\n\n19\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.48 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 8. November 1991\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 811\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}