{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n14.a. Vorgängig ist festzuhalten, dass die Redaktion der Tagesschau\nbeziehungsweise der Rundschau voneinander unabhängig arbeiten. Deshalb\nist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Berichterstattung über das\njournalistische Ereignis, nämlich die Rundschau vom gleichend Abend, mit\nden konzessionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar war. Diese verlangen\nunter anderem die Beachtung der Wahrhaftigkeit, aber auch die Überprüfung\nder Informationsquellen und unter Umständen eine vertretbare Präsentation\nder verschiedenen Auffassungen über die Ereignisse.\nb. Die Prüfung der Sendung «Tagesschau» ergibt, dass diese ebenfalls\nden Vorwurf der Rundschau gegenüber Herrn Wagner aufgenommen hat\nund diesen zusammenfassend wie folgt wiedergibt: «Dass sich Zürichs\nStadtpräsident Thomas Wagner aber auch für andere als städtische Interessen\neingesetzt hat, geht aus Dokumenten hervor, die der Rundschau zugespielt\nwurden. Im Laufe der Behandlung der umstrittenen Bau- und Zonenordnung\nhat Wagner verschiedene Anträge gestellt, die auch privaten Interessen dienen\nkönnten…». Die UBI stellt weiter fest, dass in der Tagesschau die Reaktionen\nvon Herrn Wagner auf die Enthüllung der Rundschau nicht berücksichtigt\nwurden. Aus den Akten des Verfahrens geht hervor, dass er nicht zu einer\nStellungnahme eingeladen wurde. Dazu ist zu bemerken, dass die Erklärung\nder SRG, wonach Herr Wagner nicht ein zweites Mal gestört werden sollte,\nwidersinnig ist. Es stand offensichtlich nicht in Frage, erneut die Erklärungen\nvon Herrn Wagner zu den in der Rundschau beschriebenen Ereignissen\naufzunehmen, sondern es wäre darum gegangen, seine Meinung zum Ergebnis\nder Rundschausendung, das heisst zu den ihm gegenüber neu formulierten\nVorwürfen, wie sie sich aus dem Gesamteindruck dieser Sendung ergaben,\nwiederzugeben.\nZu diesem gravierenden Fehler kommt hinzu, dass es die Redaktion der\nTagesschau unterlassen hat, die Informationsquelle, vorliegendenfalls die\nRundschau, zu überprüfen, wie sie dies fraglos gemacht hätte, wenn es sich\nbei der ersten Quelle um Informationen aus der Presse gehandelt hätte. Die\nTagesschau hat die Informationen der Rundschau auch nicht relativiert.\nAusserdem ist festzuhalten, dass die Tagesschau die Informationen der\nRundschau nicht korrekt wiedergegeben hat. Dort, wo der Rundschaubeitrag\nunpräzis und doppeldeutig war, formulierte die Tagesschau in einem\naffirmativen und bestimmten Stil die These, wonach sich Herr Wagner\n\n17\nzugunsten anderer als der städtischen Interessen «eingesetzt» hat. Es\nwurde auch nicht ansatzweise auf die spezifischen Probleme hingewiesen,\ndie zwangsläufig mit der Revision einer Bauzonenordnung verbunden\nsind, namentlich dass jeder Antrag zu einer Umzonung, zumindest wenn\ner sich nicht auf öffentlichen Grund und Boden oder Grundstücke im\nFinanzvermögen bezieht, objektiv und notwendigerweise Gewinne privater\nPersonen zur Folge hat. Dies wäre indessen, wie bereits vorstehend ausgeführt,\nein wichtiges Informationselement für das Verständnis des Themas gewesen.\nFreilich trifft zu, dass Informationen im Rahmen der Tagesschau kurz\nsein müssen und nicht alle Aspekte des Themas darstellen können.\nDennoch haben sie alle für das Verständnis wesentlichen Aspekten zu\nenthalten. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kommt die UBI zum\nSchluss, dass das Publikum der Tagesschau auf der Basis der präsentierten\nInformationselemente nicht in der Lage war, sich frei seine Meinung\nzum behandelten journalistischen Ereignis zu bilden. Dies wiegt um so\nschwerer, als es sich bei der Tagesschau um eine zu Beginn des Abends jeweils\nvielbeachtete Sendung handelt. Der inkriminierte Beitrag in der Tagesschau\nvom 19. Dezember 1989 hat die Konzession SRG verletzt.\n\nDie Sendung «Regionaljournal ZH / SH» (Morgenausgabe) vom\n20. Dezember 1989\n\n15.a. Auch diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass die Redaktionen von\nRegionaljournal und Rundschau voneinander unabhängig arbeiten und die\nSendung dementsprechend unter dem nämlichen konzessionsrechtlichen\nAspekt einer Prüfung zu unterziehen ist wie bereits vorstehend unter Ziff. 14.a.\nausgeführt.\nb. Im Rahmen des Regionaljournals wurde in einem Beitrag über die\ninkriminierte Rundschau wie folgt zusammenfassend informiert: «Nach\neinem Bericht der Rundschau vom Fernsehen DRS hat Thomas Wagner bei\nden Verhandlungen um die Bau- und Zonenordnung von der Stadt Zürich\nverschiedene Anträge gestellt, die privaten Landbesitzern direkte Gewinne\nermöglicht haben…». Die Kurzmeldung ergänzt, dass Herr Wagner «…diese\nVorwürfe in der Rundschau bestritten…» hat und schliesst mit dem Satz, «Nach\ndem Kommentar sind die Aussagen von Thomas Wagner aber falsch.»\nUnter Berücksichtigung der Kürze der Meldung und des Umstandes, dass\ndiese in späteren Nachrichtensendungen nicht mehr wiederholt wurde sowie\nder Relativierung der Informationsquelle mit den Worten: «…nach einem\nBericht der Rundschau…» kommt die UBI zum Ergebnis, dass im vorliegenden\nFall die Redaktion nicht gehalten war, eine ergänzende Untersuchung zur\nÜberprüfung der erwähnten Quelle durchzuführen.\nWas die Darstellung der Reaktion von Herrn Wagner auf die Ausstrahlung\nder Rundschau anbetrifft, ist festzuhalten, dass die Redaktion immerhin im\nRahmen des Mittagsbulletins den Protest des Präsidenten der Freisinnigen\nPartei der Stadt Zürich gegen die Rundschau vom Vorabend ausgestrahlt hat.\nAusserdem wurde in der inkriminierten Nachrichtenmeldung ausdrücklich\nerwähnt, dass Herr Wagner die ihm gegenüber durch die Journalisten\nerhobenen Vorwürfe in der Rundschau bestritten hat. Dennoch wurde dieses\n\n"}