{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n 15\nDieser übertreibende Stil bewirkt im Gesamteindruck der Sendung eine\nunangemessene Dramaturgie, die geeignet war, den Zuschauer an einem\nrationalen Verständnis der Thematik zu hindern.\nUnter Berücksichtigung auch der Art und Weise, wie die Journalisten aus\ndem Irrtum, dem Herr Wagner bezüglich der Chronologie der Ereignisse in\nseinen Interviewäusserungen unterlag, Nutzen zogen, kommt die UBI zum\nSchluss, dass dieser Aspekt überinterpretiert wurde. Wie schon vorstehend\ngezeigt wurde, versuchten die Autoren der Sendung durch die Präsentation\neines Schriftstückes, das den Antrag von Herrn Wagner betreffend das\nLöwenbräuareal dokumentierte, abzuleiten, es handle sich dabei um einen\nBeweis dafür, dass er das Amtsgeheimnis in der Absicht verletzt hatte,\nprivate Dritte zu begünstigen (vgl. E. 8 hiervor). Die Verknüpfung dieser\nzwei Ereignisse (Amtsgeheimnisverletzung und Umzonungsantrag) ist\nindessen keineswegs geeignet, eine entsprechende Intention zu belegen.\nAngesichts der Komplexität der Angelegenheit war der Zuschauer nicht\nin der Lage, sich ein Bild darüber zu machen, dass es sich dabei um eine\nungeeignete «Beweisführung» durch die Journalisten handelte. Diese\nSequenz konnte in der Tat den Eindruck vermitteln, die Recherche habe die\nentscheidenden Fakten zur Beantwortung der Frage nach den Intentionen\nvon Herrn Wagner zum Zeitpunkt der Verletzung des Amtsgeheimnisses\ngeliefert. Dieser Eindruck wurde verstärkt durch die Ausdrucksweise der\nJournalisten («Die Fakten liegen anders» oder «Mag sein» oder ironisch\n«Tatsächlich» oder weiter «Dies die Einschätzung des Bezirksanwaltes…»).\nDennoch lässt sich mit diesem Stil, trotz seines systematisch negativen\nCharakters, kaum verbergen, dass die Hypothese der Journalisten gegenüber\ndem Rezipienten nicht genügend transparent gemacht wurde. Die Sendung\nvermittelt in ihrer Gesamtaussage keine Klarheit, ob die Vorteile, die gewisse\nGrundeigentümer allenfalls aus dieser Angelegenheit zogen, tatsächlich\ndie Folge der Amtsgeheimnisverletzung war oder ob sie nicht viel eher\ngenerell auf den Antrag beziehungsweise dessen vorläufige Annahme\ndurch die zuständige Behörde, den Vorschlag des Bauamtes II zu ändern,\nzurückzuführen ist. Angesichts der Anspielungen und der doppeldeutigen\nSprache wird nicht einmal klar, ob die Autoren der Sendung Herrn Wagner\nkritisierten, weil dieser Dritten Vorteile verschaffen wollte oder ob ihm\ngegenüber der schlichte Vorwurf erhoben wurde, diese ermöglicht zu haben.\nSchliesslich ist festzuhalten, dass die Haltung von Herrn Wagner in der\nFrage der Bauzonenordnung nicht angemessen behandelt wurde. Es wurde\nnicht gezeigt, dass sein Antrag den planungspolitischen Zielen seiner Partei\nentsprach. In unserem politischen System werden Behördemitglieder\nnamentlich auch gestützt auf das Parteiprogramm gewählt. Es ist naheliegend,\nwenn sie in den jeweiligen Behörden das entsprechende Programm vertreten\nund dies bezüglich sich konkret stellender Fragen auch zum Ausdruck bringen.\nDer Antrag von Herrn Wagner könnte allerdings auch als Wahrnehmung\nvon Partikularinteressen verstanden werden, eine These, die in der Sendung\nvertreten wurde. Dieser Vorwurf, erhoben gegenüber einem Behördemitglied,\nist schwerwiegend und bedarf der Stellungnahme seitens des Beschuldigten.\nDie Journalisten haben Herr Wagner indessen nicht direkt mit diesem Vorwurf\nkonfrontiert. Zwar konnte er sich zu seinen Beweggründen, weshalb er\ndie vertraulichen Dokumente Experten unterbreitet hat, und zum Anlass\nseines Umzonungsantrages äussern, hatte hingegen keine Gelegenheit zu\n\n16\nden Motiven und dem planungspolitischen Hintergrund dieses Antrages\nStellung zu nehmen. Im Vergleich dazu hatte Frau Koch die Möglichkeit, in\naller Ruhe ihre These vorzustellen, so dass es insgesamt an der angezeigten,\nangemessenen Darstellung der kontroversen Standpunkte fehlte.\n13. Aus all den vorstehend dargelegten Gründen kommt die UBI zum Ergebnis,\ndass der Rezipient sich aufgrund des Gesamteindruckes der Sendung nicht\nfrei seine Meinung zum behandelten Thema bilden konnte. Aus diesem Grund\nhat die Sendung «Rundschau» vom 19. Dezember 1989 die Konzession SRG\nverletzt.\n\nDie Sendung «Tagesschau» (Hauptausgabe) vom 19. Dezember\n1989\n\n"}