{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n 12\nwürde. Die Journalisten hatten jedenfalls keinen Anlass und waren nicht\nverpflichtet, Herrn Wagner auf die Inkohärenz in der Darstellung der\nChronologie der Ereignisse und auf Missverständnisse aufmerksam zu\nmachen beziehungsweise Fragen zu wiederholen in der Absicht, dass diese\nvom Interviewpartner wiederaufgenommen werden könnten. Dies gilt\num so mehr, als es sich bei Herrn Wagner um jemanden handelte, der\nim Umgang mit der Presse vertraut war und angesichts des Deliktes der\nAmtsgeheimnisverletzung darauf gefasst sein musste, in einem Interview nicht\nnachsichtig und zurückhaltend befragt zu werden. Selbst wenn Herr Wagner\naus Versehen auf eine andere als die gestellte Frage geantwortet haben sollte,\nwaren die Autoren im vorliegenden Fall nicht gehalten, die entstehenden\nMissverständnisse auszuräumen und das Interview diesbezüglich zu ergänzen.\ne. Eine andere Frage ist, welche Schlussfolgerung die Journalisten aus\ndiesem Irrtum beziehungsweise Missverständnis gezogen haben. Die\nUBI ist der Auffassung, dass sich diese Widersprüchlichkeit auf einen\nsekundären Aspekt bezog und die Autoren der Sendung diesem Umstand\neine Bedeutung beigemessen haben, die für den Zuschauer das allgemeine\nVerständnis des Problems ausserordentlich schwierig machte. Dazu ist\ngenerell festzuhalten, dass jede Änderung der Bauzonenordnung im Sinne\neiner Öffnung auch für Dientsleistungsnutzungen - bei Verzicht auf eine\nPreiskontrolle - bestimmte Eigentümer, Verkäufer oder Käufer oder je nach\nUmständen beide, begünstigen würde und der dadurch geschaffene Mehrwert\nnur durch eine entsprechende Gesetzgebung ganz oder teilweise abgeschöpft\nwerden könnte; dieser Aspekt war übrigens nicht Gegenstand der Sendung.\nDaraus ergibt sich, dass nur ein geringes Interesse besteht zu wissen, von\nwem dieser politisch naheliegende Antrag gestellt wurde. Anders wäre es\nzum Beispiel gewesen, wenn die Journalisten hätten zeigen können, dass ein\nMitglied einer Exekutive einseitig einen möglichen Verkäufer oder Käufer\nohne Wissen des anderen über eine konkrete Umzonungsabsicht informiert\nhätte; vorliegendenfalls zeigen indessen die in der Sendung gezeigten\nFakten, dass Verkäufer und Käufer (Eigentümerin des Löwenbräuareals\nbeziehungsweise Migros) gleichermassen Kenntnis von den Planungsabsichten\nhatten. Ausserdem war bekannt, dass aus Kreisen der Dienstleistungsbranche\nohnehin gegenüber den Behörden der Wunsch geäussert worden war, den\nZonenplan bezüglich Nutzungen zu liberalisieren. Somit ist festzuhalten, dass\ndie Sendung keinen Beitrag zur Verbesserung der Information der Zuschauer\nüber diese Zusammenhänge brachte, zumal sie deren Aufmerksamkeit auf\neine nebensächliche Frage gelenkt hat.\n9. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, die Sendung gehe von\nfalschen Voraussetzungen und Angaben aus (Raumbedürfnisse und\nLiegenschaftserwerbspraxis der Stadt Zürich, Ablauf der Verhandlungen\nzwischen der Stadt und der Eigentümerin des Löwenbräuareals, Schätzungen\ndes Planungsmehrwertes). Die UBI hält gestützt auf die von den Parteien zu\nden Akten gegebenen umfangreichen Unterlagen fest, dass die beanstandeten\nAngaben zu Kontroversen Anlass bieten. Im übrigen handelt es sich\ngrösstenteils um Schätzungen, die, obschon wissenschaftlich erhärtet, stets\nAnlass zu Diskussionen bieten. Bezüglich der strittigen, vorerwähnten\nPunkte kommt die UBI zum Ergebnis, dass diese auf Recherchen der Autoren\nberuhen, deren Aussagen sich auf zahlreiche glaubwürdige Dokumente\nabstützen und die benutzten Quellen zuverlässig sind. An dieser Stelle ist\n\n"}