{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n 11\nabsichtlich zur Privilegierung privater Interessen begangen worden. Aus dem\nErgebnis der journalistischen Recherchen hätte lediglich gefolgert werden\nkönnen, dass bestimmte Personen während einer gewissen Zeit dank den\nentsprechenden Unterlagen objektiv über einen Informationsvorsprung\nverfügten (vgl. dazu aus dem Entscheid des Bezirksrates Zürich: «Soweit\nersichtlich, erwuchs allen Beteiligten daraus kein greifbarer Vorteil\nabgesehen von einem vorübergehenden planungsrechtlichen und politischen\nInformationsvorsprung bis zur ordentlichen Bekanntmachung des\nstadträtlichen Antrages zuhanden des für den Entscheid zuständigen\nGemeinderates…»); es fehlt an hinreichend gesicherten Informationen, die für\ndie These sprechen, Herr Wagner habe das Amtsgeheimnis in der Absicht\nverletzt, private Interessen Dritter zu begünstigen; mit anderen Worten:\nDer Hinweis, wonach Herr Wagner den Umzonungsantrag betreffend das\nLöwenbräuareal gestellt hat, ist weder Beweis noch Indiz für ein anderes\nMotiv für die Amtsgeheimnisverletzung von Herrn Wagner als dasjenige, das\nbereits vom Strafrichter festgestellt wurde (vgl. auch E. 12 hiernach).\nc. Bezüglich eines weiteren Eindruckes, den die Sendung hinterlassen hat\n- wonach diese planungspolitischen Anträge Dritte begünstigt haben - ist\nzunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Umzonungsentscheides\nbetreffend das Löwenbräuareal durch den Stadtrat, dieser über dieselben\nInformationen verfügte wie Herr Wagner: Namentlich wussten alle\nMitglieder, dass bei Annahme des Antrages dadurch allenfalls eine private\nUnternehmung (Migros) begünstigt wird und damit gleichzeitig die Interessen\nder Stadt unterliegen würden. Im Entscheid des Bezirksrates von Zürich\nvom 28. Dezember 1989 wird dazu ausgeführt: «… Hinsichtlich Art und\nUmfang der Verwendung der Informationen der <Firmenkoordination>\nfür die Entscheidfindung im Stadtrat blieben die Verhandlungsfreiheit\nund Stimmfreiheit der betreffenden Magistraten aufrecht. Sie waren zwar\ninteressengebundenen Einflüssen ausgesetzt, gingen aber gegenüber\nniemandem Verpflichtungen ein». Im weiteren findet der Antrag von\nHerrn Wagner eine plausible Rechtfertigung in einem bestimmten\nraumplanungspolitischen Konzept für die Stadt Zürich, das sich ebenso sehr\nauf das planungspolitische Programm seiner Partei als auf den konkreten Fall\nzurückzuführen lässt. Diesbezüglich hält der vorerwähnte Entscheid weiter\nfest: «Es ist verständlich, dass namentlich der Stadtpräsident als politischer\nVertreter der Stadtgemeinde nach aussen, dessen Abteilung unter anderem\ndie Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Stadt obliegt…, sein Ohr\ngegenüber Dritten, die auf ihre Probleme hinwiesen, nicht verschloss, so\ninsbesondere gegenüber der Dienstleistungsbranche, die ihre Bedürfnisse\nsignalisierte» (vgl. E. 12 hiernach).\nd. Bezüglich des umstrittenen Wortlautes der von den Journalisten gestellten\nFrage betreffend den Löwenbräuareal-Antrag, stellt die UBI fest, dass die\nJournalisten die Antwort von Herrn Wagner korrekt wiedergegeben haben.\nDie UBI, deren Verfahren der Offizialmaxime und dem Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung (Art. 40 des BG vom 4. Dezember 1947 über den\nBundeszivilprozess [BZP, SR 273]) unterliegt, ist trotz des Umstandes, dass das\nintegrale Originalinterview nicht mehr verfügbar ist, der Überzeugung, dass\nder Veranstalter glaubwürdig darlegt, in der Präsentation des Interviews im\nRahmen der Sendung nicht manipuliert zu haben. Weiter war voraussehbar,\ndass es sich um einen kritischen, ja sogar polemischen Beitrag handeln\n\n"}