{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n5. Die UBI anerkennt, entsprechend ihrer konstanten Rechtsprechung,\ndass es einem Veranstalter freisteht, sich in einer Sendung mit dem\nHintergrund und Anlass der Amtsgeheimnisverletzung der Stadträte\nWagner und Egloff auseinander zusetzen und dass dies zum Bestand der\nProgrammautonomie und Redaktionsfreiheit gehört. Am behandelten\nThema bestand ein unbestreitbares öffentliches Interesse und zwar\nsowohl bezüglich der involvierten Personen als auch der Handlungen und\nEreignisse, die Gegenstand der Berichterstattung waren. Es ist fraglos von\nallgemeinem Interesse, dass das Publikum Kenntnis erhält über die Aktivitäten\nder Behördemitglieder, die Beweggründe und die Rechtfertigung ihrer\nHandlungen und das entsprechende politische Umfeld. Sofern Handlungen für\nein Strafverfahren, vorliegendenfalls gar eine Verurteilung, Anlass sind, ist es\nnaheliegend, dass sich die Presse, zu deren Aufgabe in einer Demokratie\nauch die Überwachung und die Kontrolle politischer Macht gehören,\ndamit beschäftigt und, sofern angezeigt, die Diskussion darüber aufnimmt.\nDurch die Realisierung einer Sendung über die Amtsgeheimnisverletzung\n\n9\nder Gemeinderäte Wagner und Egloff hat die Schweizerische Radio- und\nFernsehgesellschaft (SRG) entsprechend dem ihr durch Art. 55bis Abs. 2 BV\nübertragenen Informationsauftrag gehandelt.\n6. Die UBI hat weiter zu prüfen, ob die Sendung eine Wahlsendung war.\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass kein materieller Konnex zwischen dem\nGegenstand der Sendung und den Gemeindewahlen bestand, zumal weder\nim Hauptpunkt noch im Nebenpunkt auf die bevorstehenden Wahlen Bezug\ngenommen wurde, sei es durch Präsentation der Wahlthemen, sei es durch\ndie Würdigung und Bewertung der verschiedenen Parteien und Kandidaten.\nDie Information, jemand sei Kandidat für ein bestimmtes Amt, vermag einer\nSendung nicht bereits Wahlcharakter im Sinne der Praxis der UBI zu verleihen.\nDer Hinweis auf die Kandidatur von Herrn Wagner in den kommenden\nKommunalwahlen war lediglich ein Element der Information, das zweifellos\nim Rahmen des Beitrages erwähnt werden durfte. Selbst wenn der politische\nCharakter der Sendung an sich Auswirkungen auf die Wahlen haben kann,\nverlangt dies nicht zwangsläufig eine erhöhte Sorgfalt in der Berücksichtigung\ndes Grundsatzes der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Meinungen\nentsprechend den Anforderungen an Wahl- oder Abstimmungssendungen.\nNicht einsehbar ist ausserdem - und das ist der eigentliche Sinn dieser\nRegel -, was die Vertreter anderer politischen Parteien zum Gegenstand\nder beanstandeten Sendung hätten beitragen können. Vorliegendenfalls\ngeht es nicht um den Aspekt der angemessenen Wiedergabe verschiedener\nMeinungen, sondern um den Grundsatz der Beachtung der journalistischen\nSorgfaltspflichten (vgl. insbesondere E. 8 und 12 hiernach).\n7. Bezüglich der Frage der Verwendung eines vertraulichen Dokumentes\ndurch die Journalisten ist folgendes festzuhalten: Das Dokument des\nBauamtes II, das den Autoren anonym zugestellt wurde, war im Rahmen der\njournalistischen Thematisierung entscheidend, zumal es präzisen Aufschluss\nüber die Art der von Herrn Wagner vorgeschlagenen Aufzonung gab. Es\nist deshalb naheliegend, dass dieses Dokument, das Ausgangspunkt für die\njournalistischen Recherchen war, zur Stützung deren These verwendet wurde.\nEs handelt sich dabei um ein authentisches und unbestrittenes Papier. Es liegt\ndiesbezüglich keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht vor.\n8. Im folgenden hat sich die UBI mit dem Hauptvorwurf der Beschwerdeführer\ngegenüber der Rundschau auseinander zusetzen, nämlich der Frage\ndes tendenziösen Charakters der Sendung: Durch die ungenügende\nBerücksichtigung der Meinung von Herrn Wagner zu den von den Journalisten\nihm gegenüber erhobenen Vorwürfen und durch die systematisch nachteilige\nInterpretation der präsentierten Ereignisse sei der Zuschauer nicht in der Lage\ngewesen, sich frei eine Meinung über die thematisierten Vorgänge zu machen.\na. In der Sendung ging es um folgende implizite These: Als Ergebnis der\njournalistischen Recherchen und im Gegensatz zu den Ausführungen der\nBezirksanwaltschaft Zürich (Original-Ton in der Sendung: «Es gebe keine\nAnzeichen, dass Wagner und Egloff mit ihrer Amtsgeheimnisverletzung\nirgendwelchen Wirtschaftskreisen Vorteile hätten verschaffen wollen. Dies die\nEinschätzung des Bezirksanwaltes…») gebe es hinreichende Gründe für die\nAnnahme, mit der Amtsgeheimnisverletzung von Herrn Wagner sei der Zweck\nverfolgt worden, Dritte zu begünstigen.\n\n"}