{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n 7\nkonzessionsrechtliche Norm (vorbehältlich allenfalls Art. 4 Abs. 3 Konzession\nSRG) sanktioniert die Verwendung von Informationen durch einen\nJournalisten, deren Kenntnis vorgängig die Verletzung zivil-, straf- oder\nverwaltungsrechtlicher Bestimmungen durch einen Dritten voraussetzt. Ist\nein sachbezogenes Interesse an die Wiedergabe einer solchen Information\ngegeben, steht es konzessionsrechtlich dem Journalisten frei, alle verfügbaren,\nauch heiklen Informationsquellen zur Aufarbeitung eines Themas zu nutzen;\nallerdings gilt auch hier die Verpflichtung zur Beachtung der journalistischen\nSorgfalt, die namentlich die Überprüfung der Glaubwürdigkeit und\nZulässigkeit einer Informationsquelle verlangt.\ne. …\nGemäss ständiger Praxis der UBI kommt dem konzessionsrechtlichen Gebot\nder Vielfalt der Ansichten dann eine besondere Tragweite zu, wenn Beiträge\nals eigentliche Wahl- oder Abstimmungssendungen kurz vor dem Urnengang\nausgestrahlt werden. In solchen Situationen soll die strenge Beachtung\ndieses Grundsatzes verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung\neinseitig beeinflusst und damit das Abstimmungsergebnis entsprechend\nverfälscht wird (unter anderem VPB 50.80; VPB 53.49 und VPB 53.51; VPB\n55.38). In diesem letzten Entscheid hat die UBI ihre Rechtsprechung in zwei\nRichtungen präzisiert: Einerseits ist die erhöhte Sorgfalt zur Beachtung der\nVielfalt der Ansichten im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen nicht nur\nbei «eigentlichen» Wahl- oder Abstimmungssendungen, sondern auch bei\njeder Ausstrahlung, die auf Wahlen oder Abstimmungen Bezug nimmt, zu\nberücksichtigen; anderseits ist das Gebot der Berücksichtigung der Vielfalt\nder Ansichten nach Massgabe des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit\nzu beachten, das heisst je näher vor dem Urnengang und je intensiver\neine Stellungnahme zu einer Wahl oder einer Abstimmung an Radio oder\nFernsehen erfolgt, um so strikter muss jede Einseitigkeit und Manipulation\nvermieden werden. Mit anderen Worten: Bei der Beurteilung, inwieweit der\nerhöhten Beachtung des Grundsatzes der angemessenen Darstellung der\nVielfalt der Meinungen in der Programm beziehungsweise Beitragsgestaltung\nRechnung getragen wurde, kann nicht allein auf ein zeitliches Kriterium - zum\nBeispiel vier Wochen vor Abstimmungen oder Wahlen - oder auf die förmliche\nDeklaration einer Sendung als Abstimmungs- beziehungsweise Wahlsendung\nabgestellt werden. Es geht in der Anwendung dieses Prinzips namentlich auch\num eine dem Charakter der Sendung angemessene Abstufung. Dieser Umstand\nwar denn auch Anlass für die UBI, zwischen der Periode der Lancierung\nder Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative einerseits und dem\neigentlichen Abstimmungskampf im Vorfeld des Referendumsentscheides\nanderseits zu differenzieren (nicht publizierter Entscheid vom 26. Januar 1990\nbetreffend drei Beiträge im «Téléjournal» beziehungsweise «Journal Romand»\nüber die Initiative «Sauvez la Côte»). An dieser Stelle sei noch präzisierend\nerwähnt, dass es stets einer adäquaten materiell-inhaltlichen Verknüpfung\nzwischen einem Wahl- oder Abstimmungsereignis und der in Frage stehenden\nSendung bedarf.\nf. Weiter ist zu beachten, dass mit Blick auf die Beurteilung mehrerer\nSendungen unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt der angemessenen\nDarstellung der Vielfalt der Ansichten auch die Art des Mediums -\nRadio und/oder Fernsehen - zu berücksichtigen ist. Eine entsprechende\nBerücksichtigung der Sendungen beider Medien setzt letztlich nebst der\n\n8\nformellen Beanstandung in einer Eingabe eine Ankündigung im jeweils\nanderen Medium beziehungsweise einen Hinweis im Rahmen einer Sendung\nauf einen materiellen Beitrag - und nicht nur eine Nachrichtenmeldung - im\nanderen Medium durch den Veranstalter voraus.\ng. In der Beurteilung von Informationssendungen ist neben der Würdigung\njeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu\nbeurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (BGE 114 Ib 204 ff.).\n4. (Programmautonomie nach Art. 55bis Abs. 3 BV, vgl. u. a. VPB 56.13 mit\nweiteren Hinweisen sowie BGE 116 Ib 37 ff.)\nDie Funktion der Medien, für eine gewisse Kontrolle der staatlichen Gewalt\ndurch die öffentliche Meinung zu sorgen, wurde von der UBI auch stets\nanerkannt: Es entspricht einer allgemein anerkannten und traditionellen\nAufgabe der Presse, insbesondere auch von Radio und Fernsehen, die\npolitischen Handlungen von Behördemitgliedern einer sorgfältigen Kontrolle\nund Prüfung zu unterziehen und einen allfälligen Machtmissbrauch\nsichtbar zu machen und darüber zu informieren (unter anderem Entscheid\nvom 18. März 1991, «Rundschau: eine neue Affäre Kopp?», VPB 56.27).\nDie Ausübung dieser Kontrolle geschieht namentlich auf dem Weg des\nRecherchierjournalismus», dem konzessionsrechtlich grundsätzlich nichts\nentgegensteht. Die UBI hat anerkannt, dass diese Art journalistischer Arbeit\nzwangsläufig eher dem Risiko eines Irrtums ausgesetzt ist als andere Formen\nder Berichterstattung und dass in jedem Fall abzuwägen ist, ob das öffentliche\nInteresse daran, gewisse Ereignisse annäherungsweise und nicht mit letzter\nGewissheit zu kennen, das Interesse an einer gefestigten und zuverlässigen\nInformation überwiegt. Diese Art von Journalismus - bei der die UBI die\nbesonderen Bedingungen namentlich hinsichtlich der Schwierigkeiten, an\ndie Quelle vorzustossen, diese zu verifizieren und zu zitieren, in Rechnung\nstellt (vgl. obgenannten Entscheid vom 18. März 1991), darf allerdings nicht\nunter Missachtung der Regeln der journalistischen Sorgfalt praktiziert werden.\n\nDie Sendung «Rundschau» vom 19. Dezember 1989\n\n"}