{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-48--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001811.pdf?ID=150001811", "Checksum": "3d91b8d4e1abf62d8585a75f3eb48770"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:59", "Checksum": "ccd820feda79bbd20f0d6dcf502f2386", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.48 \r\n\n 5\nwie es zum Stadtratsentscheid (vom August 1988) betreffend seinen Antrag,\ngekommen sei. Die Beschwerdeführer erklären dazu, Herr Wagner könne sich\nan die genaue Fragestellung im Interview nicht mehr erinnern.\nDie Autoren der Sendung hätten ferner ihre journalistischen Sorgfaltspflichten\nnicht wahrgenommen: Sie hätten unzutreffende Aussagen von Dritten\nübernommen, ohne sie zu verifizieren (namentlich diverse Aussagen von\nFrau Koch betreffend die Raumbedürfnisse der Stadt Zürich sowie zu\nVerhandlungen zwischen der Stadt Zürich und der Grundeigentümerin des\nLöwenbräuareals beziehungsweise deren Scheitern). Die Beschwerdeführer\nmachen weiter geltend, die Sendung hätte die Sachlage unkorrekt geschildert,\nsei es durch Unterschlagung der Kernpunkte der BZO-Problematik\n(extreme Raumnot sämtlicher Dienstleistungsunternehmen in Zürich\nund speziell der Firma, die das Löwenbräuareal erwarb) oder einer\nErklärung über die notorische Vorläufigkeit eines jeden Antrages im Stadtrat\n(Vorbehalt der nachfolgenden politischen Entscheidungsstufen) sowie durch\nwahrheitswidrige Darstellung einiger Fakten (Aussage der Journalisten\nbetreffend Abriss alter Wohnhäuser in der Stadt Zürich, wirtschaftliche\nVerflechtungen oder geschätzten Planungsgewinn). …\nSchliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Journalisten hätten vertrauliche\nPapiere des Stadtrates in der Sendung gezeigt und damit auf unhaltbare Weise\nAmtsgeheimnisverletzungen ausgebeutet; dabei handle es sich um einen\nVerstoss gegen die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung.\nb. Gegen die Tagesschau machen die Beschwerdeführer geltend, diese\nSendung habe, angesichts des bescheidenen Informationsgehaltes der\nRundschau, dessen Bedeutung überbewertet. Dazu komme, dass die\nTagesschau gegenüber Herrn Wagner unter Verletzung der Pflicht zu\nsachgerechter Darstellung der Ereignisse und ohne seine Anhörung den\nwahrheitswidrigen, schwerwiegenden Vorwurf erhob, er habe mit seinen\nAnträgen privaten Interessen gedient.\nc. Bezüglich des Regionaljournals rügen die Beschwerdeführer, dieses habe in\neiner unhaltbaren Vereinfachung über die Sendung «Rundschau» berichtet:\nOhne Vorbehalt und ohne jede sprachliche Einschränkung und Relativierung\nsei die schwere Anschuldigung gegen Herrn Wagner wiedergegeben und\nsachwidrig informiert worden, Planungsgewinne zugunsten einzelner\nGrundeigentümer seien bereits realisiert und durch die Anträge von Herrn\nWagner ermöglicht worden. Obwohl erwähnt worden sei, Herr Wagner habe\ndiese Vorwürfe in der Rundschau bestritten, habe die Sendung diese Aussage\ndahingehend kommentiert, die Bestreitung dieser Anschuldigung habe sich in\nder Rundschau als falsch herausgestellt.\n\n6\n…\n\nII\n\n1. und 2. (Formelles)\n3. (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, vgl. VPB 56.13, VPB 55.9)\nb. Die im Blick auf die Realisierung einer Sendung zu beachtenden\nSorgfaltspflichten lassen sich unter Berücksichtigung einerseits des\nSendegefässes und andererseits des Themas, das Gegenstand einer Sendung ist,\nbemessen. Bezüglich Informationssendungen hat die UBI ausserdem konkrete\nAnforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht entwickelt und diese in\nihrer Praxis beispielsweise wie folgt konkretisiert: Die Medienschaffenden\nmüssen einen sachgerechten und angemessenen Gebrauch von Archivmaterial\nsicherstellen (VPB 50.18). Falls sie einem Teilnehmer der Sendung die\nVorvisionierung des auszustrahlenden Sendematerials offerieren, müssen sie\ndiese integral vornehmen (VPB 55.9). Wenn in einem journalistischen Beitrag\nund in Abwesenheit der betroffenen Personen wesentliche beziehungsweise\nschwerwiegende Vorwürfe an deren Adresse oder zentrale beziehungsweise\nentscheidende Fakten, die sie betreffen, offengelegt werden, müssen die\nJournalisten mit besonderer Sorgfalt den Standpunkt der Abwesenden\nangemessen darstellen (Entscheid vom 3. Mai 1989, «A Bon Entendeur:\nBesançon SA»). Das BGer führt diesbezüglich noch an: Sofern Aussagen einer\nSendung eine voraussehbar schädigende Folge für eine bestimmte Person\nhaben können, dürfe der Journalist nicht das Risiko eingehen, diese Person\ndurch die Verbreitung von unwahren beziehungsweise nicht hinreichend\ngesicherten Informationen zu schädigen (unveröffentlichter BGE vom\n11. Oktober 1990 zum obgenannten Entscheid). Bei einer Berichterstattung\nüber einen Angeklagten im Rahmen eines hängigen Gerichtsverfahrens sind\nbesondere journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten, die aus dem Gebot\nder Unschuldsvermutung abzuleiten sind (Entscheid vom 8. November 1991,\n«Kassensturz: Verwicklungen in der Angelegenheit Kammgarnspinnerei», VPB\n57.45).\nc. Die journalistische Tätigkeit eines Programmschaffenden erlaubt ferner\ndie Einsetzung verschiedener dramaturgischer Mittel. Ihm ist grundsätzlich\ndie redaktionelle Freiheit zuzubilligen, mit Ton und Bild dem gesprochenen\nWort einer Sendung noch eine plastische Kontur zu geben, so dass sich Ton,\nBild und Text gegenseitig unterstützen, der Informationsgehalt sich allenfalls\nsogar verstärkt. Die Kombination dieser Gestaltungsmittel sollte aber nicht\nzu einer dem Thema unangemessenen Emotionalisierung führen, die eine\nrationale Auseinandersetzung und letztlich die freie Meinungsbildung der\nZuschauer beeinträchtigt (Entscheid vom 1. Februar 1991 betreffend die\nSendung «Rundschau: Beitrag über das Kernkraftwerk Mühleberg» vom\n12. Juni 1990 des Fernsehens DRS, VPB 56.29).\nd. Es ist in diesem Zusammenhang das Problem der Verwendung von\nUnterlagen und Dokumenten, die als Folge des Amts- oder Berufsgeheimnisses\nfür die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, durch die Journalisten zu\nerörtern. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Amtsgeheimnisverletzung\nnur vom berechtigten Geheimnisträger begangen werden kann. Keine\n\n"}