Die Wortwahl war nicht geeignet, Emotionen in unzulässiger Weise zu schüren … 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat und deshalb konzessionsrechtlich kein Anlass zu einer korrigierenden oder distanzierenden Intervention seitens des Veranstalters bestand. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.47 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Juli 1991