Zur Thematik darf trotzdem Stellung genommen werden.» Die beanstandete Sendung hat kein Thema einer bevorstehenden Abstimmung oder Unterschriftensammlung zum Inhalt gehabt. Es müssen dementsprechend bei ihr auch keine besonders sensiblen Massstäbe angelegt werden, wie sie die UBI für entsprechende Sendungen anwendet (vgl. VPB 55.38). 4.5. Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, dass die Sachgrundlagen korrekt sein müssen. Im vorliegenden Fall können aber die wenigen, der Meinungsäusserung von Pfarrer Venetz zugrundeliegenden Fakten nicht beanstandet werden. Die militärische Übung LIMES zur