Nach der internen «Konzeption der Sendung » bedingt eine Stellungnahme aus religiöser Sicht «eine gute Recherche und Kenntnis der Sache» (Ziff. 4); untersagt sind einseitige Stellungnahmen zu einem Abstimmungsgegenstand im Zeitraum eines Monats vor der Abstimmung. In einem Nachtrag vom 2. Februar 1983 hat die Redaktion als interne Leitlinie den Beschluss gefasst: «Solange in der deutschen Schweiz eine Unterschriftensammlung für eine Petition, eine Initiative oder ein Referendum läuft, darf diese im ‘Wort zum Sonntag> nicht genannt werden. Zur Thematik darf trotzdem Stellung genommen werden.