Bei der Beurteilung der Sachgrundlagen einer Sendung, die erkennbar einen kommentierenden und persönlichen Charakter hat, darf nicht ein zu hoher Massstab angelegt werden. Weder bezüglich des Anspruchs der Sendung noch in den Erwartungen der Zuschauer handelt es sich um eine Informationssendung (vgl. vorerwähnten Entscheid «Wort zum Sonntag: Fest von Bruder Klaus»; nicht veröffentlichten Entscheid der UBI vom 8. Oktober 1985, «Wort zum Sonntag: Dienstverweigererprozess»). Nach der internen «Konzeption der Sendung » bedingt eine Stellungnahme aus religiöser Sicht «eine gute Recherche und Kenntnis der Sache» (Ziff. 4);