4.1. und 4.2. … 4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sendung habe Art. 4 Abs. 1 2. Satz Konzession SRG verletzt. Der Redner habe unter dem Deckmantel «christlich» unverhohlen Kritik an der Asyl und Sicherheitspolitik geübt und sich abschätzig über den Sinn militärischer Gefechtsübungen geäussert. Er habe insbesondere bei der Aussage, die Asylbewerber seien die Existenzberechtigung für unsere Armee, Fakten bewusst negiert und damit einseitig ein Thema pauschaliert und für seine Argumentation missbraucht. 4.4. Bei der Beurteilung der Sachgrundlagen einer Sendung, die erkennbar einen kommentierenden und persönlichen Charakter hat, darf nicht ein zu hoher Massstab angelegt werden.