Widersprüchlich ist allerdings, wenn die SRG in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beanstandung eine solche Bewertung vornimmt und beteuert, der Redner hätte sich «fast auf jede Seite der Bibel» berufen können. 4. Der Veranstalter hat sich darauf zu beschränken, die Wahrung der Konzessionsbestimmungen zu überprüfen, namentlich ob Inhalt, Ton und Diktion der Sendung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG entsprechen oder ihr zumindest nicht geradezu entgegenwirken beziehungsweise ob die Bestimmung, wonach Ansichten und Tatsachen klar ersichtlich sind und den anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung entsprechen, eingehalten wird. 4.1. und 4.2. …